TSV Wietzendorf von 1911 e.V.
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 29.06.1981 in Wietzendorf gegründete Verein führt den Namen - Turn- und Sportverein von 1911 e. V. -, nachfolgend der Verein genannt. Er hat seinen Sitz in Wietzendorf. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts - Steuerbegünstigte Zwecke - der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung von Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und zwar durch Förderung und Pflege des Amateur- und Pferdesports, der sportlichen Freizeitgestaltung, der Jugendarbeit und der kulturellen Arbeit durch Aufführung von Theaterschauspielen durch Laiendarsteller insbesondere Kinder. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Höhe der pauschalen Vergütung. Einstimmigkeit ist erforderlich.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Eine Erklärung in digitaler Form (z. B. per E- Mail) ist ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes diese erhalten und den Erhalt bestätigt hat. Ein Austritt ist nur bis zum 30.Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss einen Monat vor dem Austrittstermin beim Vorstand vorliegen.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Ehrenrat aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
b) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.
4. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung Die Mitteilung über den Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen.
§ 4 Beiträge Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen. Beitragsveränderungen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Für besonders kostenintensive Sparten oder Abteilungen von Sparten können eine Aufnahmegebühr und/ oder ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung, die von Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträgen und Mahngebühren der geschäftsführende Vorstand. Der Beitrag ist halbjährlich im Februar und im August eines Kalenderjahres fällig. Beginnt die Mitgliedschaft nicht am 1. Januar oder am 1. Juli eines Kalenderjahres, ist ein anteiliger Beitrag für die restlichen vollen Kalendermonate bis zur nächsten Fälligkeit im Voraus zu zahlen.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr, spätestens im Monat März, statt. In begründeten Ausnahmesituationen darf die Mitgliederversammlung verschoben werden. Sie soll nach Beendigung der Gründe schnellstmöglich nachgeholt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.
4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin durch öffentlichen Aushang in den Vereinsaushangkästen und Veröffentlichung in einer lokalen Zeitung oder elektronischen Medien (z.B. Internetseite des Vereins).
5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen gestellt werden.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter;
b) als erweiterter Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Kassierern, den Spartenleitern, dem Jugendleiter, dem Presse- oder Medienwart, dem Sozialwart, der Gleichstellungsbeauftragten (m/w/d), den Platzwarten, dem Gerätewart und dem Hallenwart.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein 1.
Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 1. stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl. § 5 Abs.1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
4. Der erweiterte Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der erweiterte Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den erweiterten Vorstand nicht notwendig sind. Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6. An den Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse können alle Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.
7. In begründeten Ausnahmesituationen ist es möglich, dass Sitzungen außerhalb von Versammlungen in Schriftform, per Email, in Telefonkonferenz, per Videokonferrenz oder in ähnlicher Form abgehalten werden. In diesen Fällen reicht die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes um gültige Beschlüsse des Vorstandes wirksam fassen zu können.
§ 9 Ausschüsse Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Ein Ausschuss ist der Jugendausschuss, bestehend aus drei Vertretern der Sportjugend, die von der Jugendversammlung gewählt werden.
§ 10 Ehrenrat Der Ehrenrat ist für Ehrungen und Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des § 3 Nr. 4 zuständig. Er besteht aus 5 Personen, die von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt werden.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei im jährlichen Wechsel
a) der Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Geschäftsführer und
b) der 1. und 2. stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der stellvertretende Schatzmeister gewählt werden. Sollte die Neuwahl nicht rechtzeitig stattfinden können, bleibt ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner regulären Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Es werden zwei Kassenprüfer gewählt und zwar in der Weise, dass jährlich ein Kassenprüfer ausscheidet und einer neu zu wählen ist. Die gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist, mit Ausnahme der Kassenprüfer, möglich.
§ 13 Kassenprüfung Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 14 Anlagen der Satzung Anlagen der Satzung sind:
a) eine Jugendordnung
b) eine Ehrenordnung. Änderungen in diesen Anlagen bewirken grundsätzlich keine Satzungsänderung.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist und mit Stimmenmehrheit entscheidet.
5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
7. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Wietzendorf mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.10.2020 genehmigt. Sie beinhaltet die vierte Änderung (§ 1, § 3, § 4, § 7, § 8, § 10, § 12 und § 15). Die Änderung wurde von der Mitgliederversammlung am 16.10.2020 beschlossen.
29649 Wietzendorf, den 16.10.2020
gez. Joachim Hemme (Vorsitzender)
Anlage der Satzung des TSV Wietzendorf von 1911 e. V.
Jugendordnung
Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus:
a) dem/der Jugendleiter/in und seinen/ihren zwei Stellvertretern/innen und
b) den Beisitzern/innen (z.Zt. 5 Beisitzer).
2. Der/die Jugendleiter/in des Jugendausschusses ist Mitglied des erweiterten Vorstandes und vertritt die Interessen der gesamten Vereinsjugend gegenüber dem Vorstand.
3. Der/die Jugendleiter/in, seine Stellvertreter und Beisitzer werden in einer (entsprechend den Einberufungsbestimmungen des Vereins; § 7 der Satzung) gesondert einberufenen Versammlung von der Vereinsjugend für 2 Jahre gewählt (§ 5 Abs. 1 der Satzung) und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
4. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten innerhalb des Vereins und erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
Anlage der Satzung des TSV Wietzendorf von 1911 e. V.
Ehrenordnung
§ 1 Der TSV Wietzendorf, als Rechtsnachfolger des Turnvereins Wietzendorf und des Sportvereins Wietzendorf, ehrt:
1. Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben und
2. Mitglieder, die sich durch besondere Vereinstreue ausgezeichnet haben.
§ 2
a) Der Verein kann Vorstandsmitglieder, die mindestens 5 Jahre ehrenamtlich zum Wohle des Vereins gearbeitet haben, seine Anerkennung aussprechen.
b) Diese Anerkennung kann auch Mitgliedern zuteil werden, die sich nach Meinung des Vorstandes um den Verein verdient gemacht haben und dem Vorstand nicht angehören.
c) Die Ehrungen werden durch den Vorsitzenden des Ehrenrates vorgenommen.
§ 3
a) Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre angehören, werden mit der silbernen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.
b) Mitglieder, die dem Verein 40 Jahre angehören, werden mit der goldenen Ehrennadel des Vereins ausgezeichnet.
c) Die Ehrungen werden durch den Vorsitzenden des Ehrenrates vorgenommen.
§ 4
a) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und Inhaber der silbernen Ehrennadel sind, können auf Beschluss des Vorstandes und
b) Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und 50 Jahre Mitglied des Vereins sind, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
c) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
d) Die Ehrungen werden durch den Vorsitzenden des Ehrenrates vorgenommen.
§ 5
a) Mannschaften oder Einzelsportler, die in ihrer Start- oder Spielklasse mindestens den Titel eines Kreismeisters erringen, können vom Verein ausgezeichnet werden.
b) Die Auszeichnungen werden vom Vorstand vorgenommen.